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GEMA Kosten senken:
Die GEMA verwaltet als Treuhänderin ihrer Mitglieder (Komponisten,
Textdichter, Verleger) die ihr von diesen zur Wahrnehmung übertragenen
Nutzungsrechte an Musikwerken. Daraus entstehen die GEMA Kosten. Die
Wahrnehmung erstreckt sich darüber hinaus auch auf nahezu das gesamte
übrige Weltrepertoire urheberrechtlich geschützter Musik.
Rechtliche Grundlage
Das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Urheberrechtsgesetz vom
9. September 1965 schützt den Urheber eines Werkes in seinen geistigen
und persönlichen Beziehungen zum Werk. Der Urheber hat das Recht zu
bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Der Urheber hat
darüber hinaus das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten.
Hierzu zählt u.a. das Recht, sein Werk öffentlich aufzuführen,
vorzuführen und wiederzugeben. Der Urheberrechtsschutz besteht zu
Lebzeiten und bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bearbeitungen
werden wie selbstständige Werke geschützt.
Rechtevergabe
Die Einräumung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die GEMA an
Werken ihres Repertoires erfolgt auf vorherige Anmeldung entweder in
Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines
Pauschalvertrages für Musikaufführungen und -wiedergaben,
Weiterübertragungen und Vervielfältigungen.
So muss z. B. ein Gastwirt oder Einzelhändler, der in seinem Betrieb
Tonträger zur Unterhaltung seiner Gäste bzw. Kunden abspielt, das Recht
der öffentlichen Wiedergabe selbst erwerben, es ist mit den Kaufpreis
des Tonträgers nicht abgegolten. Analog verhält es sich bei der
Wiedergabe von Videofilmen, Hörfunk- und Fernsehsendungen. Die Höhe der
an die GEMA zu entrichtenden Vergütung orientiert sich an der Größe der
Räume, in denen die Musikwiedergabe erfolgt sowie an der Art der
Musikwiedergabe.
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